Wer ist berechtigt?

Erstzuwendungsempfänger ist AiF-satzungsgemäß immer die
CCL gGmbH. Durch Weiterleitungs- und bilateral
geschlossene Verträge ist es möglich, rechtlich
selbständige, gemeinnützige Forschungseinrichtungen als
Letztempfänger einzusetzen, sofern
a) diese
Forschungseinrichtungen der CCL gGmbH die nötigen Rechte
zur pflichtgemäßen Durchführung eines Vorhabens
einräumen,
b) diese Forschungseinrichtungen über die
zur Bearbeitung des jeweiligen Vorhabens erforderliche
wissenschaftliche Qualifikation und
c) eine für die
bestimmungsgemäße Mittelverwendung notwendige
Administration verfügen.